OMBUDSMANN der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Das Bundesministerium der Justiz hat den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkannt.

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle erstreckt sich auf Angelegenheiten der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Ombudsmann ist keine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Die Ausübung der Ombudsmanntätigkeit erfolgt unabhängig und ohne Weisungen sowie für die Beteiligten kostenlos.

Der Ombudsmann verfügt über die für die Ausübung des Amtes erforderliche Befähigung und über Erfahrungen im Bereich der privaten Krankenversicherung sowie im Gesundheitswesen. Der Ombudsmann hat die Befähigung zum Richteramt. Er darf nicht in der Krankenversicherungs- oder Versicherungsvermittlungs- bzw. Versicherungsberaterbranche oder in einem Beruf, der die Erbringung von Leistungen im Gesundheitswesen zum Gegenstand hat, arbeiten oder dort irgendeine Stellung bekleiden.

Vor diesem Hintergrund ist die Neutralität des Ombudsmanns gewährleistet.

Die Amtszeit des Ombudsmanns beträgt drei Jahre und kann zweimal verlängert werden. Eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Amtsausübung, erfolgen.

Selbstverständlich kann als Ombudsmann auch eine Frau berufen werden.

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